Baumbeschnitt in Berlin nach dem 1. März – Was ist erlaubt?


Liebe Mitglieder,

mit dem Beginn des Frühlings erwacht nicht nur die Natur zu neuem Leben, sondern auch die Vorschriften rund um den Beschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken treten verstärkt in Kraft. Damit ihr auf der sicheren Seite seid und die heimische Tierwelt schützt, haben wir hier die wichtigsten gesetzlichen Regelungen für euch zusammengefasst.

Gesetzliche Grundlagen

In Berlin gelten für den Beschnitt von Bäumen, Sträuchern und Hecken ab dem 1. März spezifische gesetzliche Bestimmungen, die dem Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt dienen. Diese Regelungen basieren auf dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO).

Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

Gemäß § 39 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu fällen. Dieses Verbot soll insbesondere brütende Vögel und andere Tiere schützen, die in dieser Zeit auf solche Bepflanzungen als Lebensraum angewiesen sind.

Erlaubte Maßnahmen

Trotz dieses Verbots sind bestimmte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung von Bäumen und Hecken weiterhin erlaubt. Schonende Form- und Pflegeschnitte sind ganzjährig zulässig, sofern sie nicht das Wachstum der Pflanze erheblich beeinträchtigen oder die ökologische Funktion der Pflanzen verändern. Dazu gehören:

  • Entfernung abgestorbener Äste: Trockene oder beschädigte Äste dürfen jederzeit entfernt werden, um die Pflanzengesundheit zu fördern und potenzielle Gefahren durch herabfallende Äste zu vermeiden.
  • Leichte Formschnitte: Geringfügige Korrekturen der Gehölzform sind erlaubt, solange sie nicht das Brutverhalten von Vögeln stören oder die Vitalität des Baumes oder Strauchs gefährden.
  • Pflegeschnitte zur Förderung des Wachstums: Das gezielte Entfernen einzelner Zweige kann helfen, den Wuchs eines Baumes oder Strauchs zu steuern und zu stärken.
  • Rückschnitte zur Verkehrssicherungspflicht: Äste, die Gehwege, Straßen oder Gebäude gefährden, dürfen entfernt werden. Hierbei sollte jedoch ein Fachbetrieb hinzugezogen werden, um eine fachgerechte Durchführung sicherzustellen.

Dabei ist unbedingt darauf zu achten, dass keine brütenden Vögel gestört oder deren Nester beschädigt werden. Vor jedem Schnitt sollte daher geprüft werden, ob sich Nester im Baum oder Strauch befinden. Falls ein Nest entdeckt wird, sollte mit der Maßnahme gewartet werden, bis die Brutzeit abgeschlossen ist

Die Berliner Baumschutzverordnung (BaumSchVO)

In Berlin ergänzt die BaumSchVO die bundesrechtlichen Regelungen und bietet einen besonderen Schutz für bestimmte Gehölze. Dabei unterliegen alle Laubbäume mit einem Stammumfang von mehr als 80 cm (gemessen in 1,30 m Höhe) sowie bestimmte Nadelgehölze, insbesondere die Waldkiefer (Pinus sylvestris), besonderen Schutz-bestimmungen. Diese Regelung soll verhindern, dass wertvolle, teils jahrhundertealte Bäume leichtfertig gefällt oder beschädigt werden.Einige Obstbäume sind von dieser Regelung ausgenommen, sodass deren Rückschnitt oder Fällung in der Regel nicht genehmigungspflichtig ist. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen: Die Walnuss (Juglans regia) und die Baum-Hasel (Corylus colurna) sind geschützt und dürfen nicht ohne behördliche Genehmigung gefällt oder stark zurückgeschnitten werden. Der Hintergrund dieser Schutzmaßnahmen liegt unter anderem in ihrer ökologischen Bedeutung für zahlreiche Tierarten, insbesondere Vögel, Insekten und Kleinsäuger.

Genehmigungspflichtige Maßnahmen

Wenn ihr geschützte Bäume fällen oder stark zurückschneiden möchtet, benötigt ihr eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Umwelt- und Naturschutzamtes. Diese muss vor Beginn der Arbeiten beantragt und genehmigt werden. Dabei fallen Gebühren an, die je nach Umfang der Maßnahme zwischen 45 und 760 Euro liegen können. Auch im Falle einer Ablehnung des Antrags können Gebühren anfallen. Genauere Informationen zur Beantragung und den erforderlichen Unterlagen findet hier.

Strafen bei Verstößen

Verstöße gegen die genannten Schutzvorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt und können mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden. Die genaue Höhe der Strafen richtet sich nach der Schwere des Verstoßes: Während geringfügige Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern im niedrigen dreistelligen Bereich geahndet werden können, drohen bei schwerwiegenden Verstößen Strafen von bis zu 50.000 Euro. Besonders drastische Strafen können verhängt werden, wenn geschützte Bäume ohne Genehmigung gefällt oder brütende Vögel gestört werden. Um hohe Kosten und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, ist es ratsam, sich vor geplanten Maßnahmen genau über die Vorschriften zu informieren

Fazit

Der Schutz von Bäumen, Sträuchern und Hecken in Berlin ist durch klare gesetzliche Regelungen festgelegt, die insbesondere während der Vegetationsperiode vom 1. März bis 30. September gelten. Als Gartenbesitzer solltest ihr diese Vorschriften beachten, um die heimische Tierwelt zu schützen und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an die zuständigen Behörden oder Fachbetriebe zu wenden.

(Bildquelle: pixabay)